Bayern verlängert Ausgangsbeschränkungen – das sind die Strafen

München (Bayern, 30. März 2020) – Die Ausgangsbeschränkungen werden in Bayern mindestens bis zum 19. April 2020 verlängert, hat Ministerpräsident Markus Söder heute Mittag auf einer Pressekonferenz bekanntgegeben.

Damit gilt folgende Allgemeinverfügung weiterhin:

1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

3. Untersagt wird der Besuch von

a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize,

b) vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI),

c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden,

d) ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und

e) Altenheimen und Seniorenresidenzen.

4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.

5. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten,

b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),

c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben,

d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,

e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,

g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und

h) Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Bußgelder bei Verstößen

Bei Verstößen drohen hohe Bußgelder. Einen entsprechenden Katalog hat der Freistaat Bayern am Wochenende veröffentlicht.

1 § 1 Abs. 2 Satz 1 VO Öffnung eines Gastronomiebetriebes bzw. Abgabe von Speisen und Getränken, soweit keine Abgabe von mitnahmefähigen Speisen  Person, welche die Entscheidung über die Öffnung des Betriebes trifft (i.d.R. Betriebsinhaber, Wirt; bei jur. Personen: Geschäftsführung, o. Ä.): 5.000,00 Euro

2 Nr. 3 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands zwischen den Gästen in Gastronomiebetrieben beim Abholen der Speisen, Betreiber:       500,00 Euro

3  § 1 Abs. 1 VO Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands, Personen, die gegen das allgemeine Abstandsgebot verstoßen, ohne dass eine Ausnahme besteht: 150,00 Euro

4 Nr. 3 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ Nichteinhalten der zulässigen Personenzahl (max. 30) beim Abholen der Speisen            Betreiber: 500,00 Euro

5 § 1 Abs. 3 Buchst. a VO Besuch von Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize Person, welche eine genannte Einrichtung betritt, ohne dass eine Ausnahme besteht: 500,00 Euro

6 § 1 Abs. 3 Buchst. b VO, Besuch von vollstationären Einrichtungen der Pflege   Person, welche eine genannte Einrichtung betritt: 500,00 Euro

7 § 1 Abs. 3 Buchst. c VO Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Person, welche eine genannte Einrichtung betritt: 500,00 Euro

8 § 1 Abs. 3 Buchst. d VO Besuch von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG), Person, welche eine genannte Einrichtung betritt: 500,00 Euro

9 § 1 Abs. 3 Buchst. e VO, Besuch von Altenheimen und Seniorenresidenzen Person, welche eine genannte Einrichtung betritt: 500,00 Euro

10 § 1 Abs. 4 VO Verlassen der eigenen Wohnung ohne Vorliegen triftiger Gründe Person, welche die Wohnung ohne triftigen Grund verlässt: 150,00 Euro

11 Nr. 2 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ Betrieb v. Einrichtungen, die nicht notw. Verrichtungen des täglichen Lebens dienen            Betreiber: 5.000,00 Euro

12 Nr. 5 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels für Kunden (ausgenommen solche des täglichen Bedarfs – vgl. VO) Betreiber: 5.000,00 Euro

13 Nr. 5 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ Nichteinhalten des vorgeschriebenen Mindestabstands in Dienstleistungsbetrieben            Betreiber: 500,00 Euro

14 Nr. 5 AV v. 16.03.2020 „Betriebsstätten“ Nichteinhalten der vorgeschriebenen Aufenthaltsbeschränkung im Wartebereich (max. 10 Personen) Betreiber: 1.000,00 Euro

15 Nr. 1.1 bis 1.3 AV v. 13.03.2020 „Schulen“ Abhalten von Unterricht, Veranstaltungen, Studienbetrieb oder Betreuungsangebote nach den Nrn. 1.1 bis 1.3 AV vom 13.03.2020 „Schulen“, ausgenommen die in den Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach den Nrn. 4 und 5     Betreiber: 2.500,00 Euro

16  Nr. 1.4 ggf. i.V.m. Nr. 6 AV v. 13.03.2020 „Schulen“        Betreten der in den Nrn. 1.1 bis 1.3 genannten Einrichtungen zu Zwecken des Unterrichts und sonstiger Schulveranstaltungen, zur Wahrnehmung der Betreuungsangebote, zur Wahrnehmung des Lehr- und Studienbetriebs, einschl. Mittagsbetreuung (ausgenommen die in den Nrn. 2 und 3 genannten Einrichtungen und die Notbetreuung nach den Nrn. 4 und 5) Schüler, Kinder und Studierende, soweit strafmündig und/oder deren Personen-sorgeberechtigte: 150,00 Euro

17 Nr. 6 i.V.m. Nrn. 4 und 5 AV v. 13.03.2020 „Schulen“    Wahrnehmung eines Betreuungsangebots nach den Nrn. 4 und 5, obwohl die dort genannten Voraussetzungen nicht vorliegen      Personen-sorgeberechtigte: 500,00 Euro

18 AV v. 17.03.2020 „Hochschulen“ Betreten einer Hochschule Personen, die innerhalb von 14 Tagen nach Aufenthalt in einem Risikogebiet eine Hochschule betreten: 500,00 Euro