Bayern: Schulverbot für Rückkehrer aus Südtirol

München (7. März 2020, Update 8. März 2020) – Für alle Kinder an Bayerns Schulen und Kindertagesstätten gilt ab sofort eine Coronavirus-Allgemeinverfügung, die das Bayerische Gesundheitsministerium am heutigen Samstag erlassen hat. Demnach dürfen Schüler und Kindergartenkinder nach ihrer Rückkehr aus einem Coronavirus-Risikogebiet für 14 Tage nicht in die Schule oder in den Kindergarten gehen. Bei Verstößen drohen hohe Geldbußen. (Achtung: Aktuelles Update am Ende des Artikel)

Schulverbot für Südtirol-Rückkehrer: Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml hat heute eine umfangreiche Coronavirus-Allgemeinverfügung erlassen

Welche Regionen als Risikogebiet eingestuft werden, entscheidet das Robert Koch-Institut tagesaktuell. Erst am Freitag hatte das RKI diese Liste erweitert und auch vor Reisen nach Südtirol gewarnt, wo es allerdings nur wenige Coronafälle gibt. (Siehe auch https://www.alpenmag.de/suedtirol-haben-die-touristen-das-coronavirus-selbst-eingeschleppt/)

Diese Allgemeinverfügung gilt auch rückwirkend und trifft damit auch alle Schüler und Eltern, die am vergangenen Wochenende mit dem Ende der Faschingsferien aus Südtirol zurückgekommen sind, da für das Schulverbot und die Einstuftung eines Risikogebietes eine 14tägiger Zeitspanne gilt, wie es in der Allgemeinverfügung heißt.

Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet keine Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten. Aus- reichend ist, dass die Festlegung des Gebietes als Risikogebiet durch das RKI innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt.

Allgemeinverfügung des StMGP zum Besuch von Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten

Ausdrücklich weist das Ministerium in der Allgemeinverfügung auf den §73 im Infektionsschutzgesetz hin. Demnach droht bei einem Verstoß eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro.

Laut RKI sind Risikogebiete derzeit:

„Risikogebiete sind Gebiete, in denen eine fortgesetzte Übertragung von Mensch zu Mensch vermutet werden kann“.

Robert Koch-Institut

In China: Provinz Hubei (inkl. Stadt Wuhan) 
Im Iran: Provinz Ghom, Teheran
In Italien: Südtirol (entspricht Provinz Bozen) in der Region Trentino-Südtirol, Region Emilia-Romagna, Region Lombardei und die Stadt Vo in der Provinz Padua in der Region Venetien.
In Südkorea: Provinz Gyeongsangbuk-do (Nord-Gyeongsang)

Die Allgemeinverfügung sei „im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales“ erlassen worden, teilte das Bayerische Gesundheitsministerium mit. Die Anordnung gelte ab sofort an allen Schulen, Kindertagesstätten, Kindertagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten in ganz Bayern, erklärte Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml.

In der Allgemeinverfügung, die am Samstag in Kraft getreten ist, heißt es unter anderem weiter: 

  • Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung haben sich in einem Risikogebiet aufgehalten, wenn sie dort kumulativ mindestens 15minütigen Kontakt zu einer anderen Person als den Mitreisenden im Abstand von weniger als 75 cm hatten.
  • Die Personensorgeberechtigten haben für die Erfüllung der in Ziffer 1 genannten Verpflichtung zu sorgen. Sie sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen in Ziffer 1 verpflichtet, keine Betreuungsangebote von Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogischer Tagesstätte in Anspruch zu nehmen.
  • Erhält der Träger bzw. das beauftragte Personal einer Schule, Kindertageseinrichtung oder Heilpädagogischen Tagesstätte oder eine Tagespflegeperson Kenntnis davon, dass die Voraussetzung nach Ziffer 1 vorliegt, dürfen die betreffenden Schülerinnen und Schüler sowie die Kinder nicht betreut werden.

Zur Begründung steht in der Allgemeinverfügung:

„Kinder und Jugendliche sind besonders schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr bei Kindern besonders hoch, weil kindliches Spiel in den frühkindlichen Einrichtungen regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt. Das Einhalten disziplinierter Hygieneetiketten ist zudem abhängig vom Alter und der Möglichkeit zur Übernahme von (Eigen-)Verantwortung und bedarf daher bei Kindern noch einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern seitens der Aufsichtspersonen nicht immer ununterbrochen sichergestellt werden. Vielmehr sehen die Räume in den Einrichtungen in aller Regel Rückzugsmöglichkeiten vor. Daher kann schon räumlich eine lückenlose Überwachung nicht immer gewährleistet werden. Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese nach Hause in die Familien getragen werden.“

Ein Sprecher des bayerischen Gesundheitsministeriums betonte: „Deshalb ist nach Abwägung aller Umstände eine allgemeingültige Anordnung erforderlich, um die Verbreitung der Infektion im Bereich der Schulen und der Kinderbetreuung zu unterbinden. Diese Anordnung betrifft die Kindertagespflege auch dann, wenn nur ein Kind betreut wird. Denn auch dann ist eine Übertragung auf weitere Kinder nicht ausgeschlossen. Die Anordnung ist nicht befristet. Bei entsprechender erneuter Risikoeinschätzung wird die Allgemeinverfügung aufgehoben.“

In der Allgemeinverfügung wird erläutert: „Es ist ausdrücklich keine Aufgabe der Träger bzw. des eingesetzten Personals bzw. der Tagespflegeperson, gezielt durch Nachfragen zu erforschen, ob Kinder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben. Nur dann, wenn eine positive Kenntnis darüber besteht, dürfen diese Schülerinnen und Schüler sowie Kinder nicht mehr betreut werden.“

Die Allgemeinverfügung finden Sie im Internet unter:

https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200306_stmgp_allgemeinverfuegung_coronavirus.pdf

Update: Gilt die Allgemeinverfügung auch rückwirkend?

Schulverbot für Urlauberrückkehrer aus Südtirol – Gesundheitsministerium erklärt offene Fragen

Seit Samstag gilt in Bayern die Allgemeinverfügung, dass Kinder, die sich in einem Coronavirus-Risikogebiet aufgehalten hatten, zwei Wochen nicht die Schule besuchen dürfen. Zu den Risikogebieten zählt seit Freitag auch Südtirol. Gilt nun dieses Regelung auch für jene Rückkehrer, die vor Freitag aus Südtirol zurükkehrt sind? Ja, hat das Gesundheitsministerium auf Anfrage von ALPENmag klargestellt. Die Antwort des Ministeriums im Wortlaut:

Das sagt das Gesundheitsministerium:

Die Allgemeinverfügung, die am gestrigen Samstag, 7. März, in Kraft getreten ist, regelt, dass Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet entsprechend der aktuellen Festlegung durch das Robert Koch-Institut (RKI) aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus dem Risikogebiet keine Schule, Kindertageseinrichtung, Kindertagespflegestelle oder Heilpädagogische Tagesstätte betreten.

Ausreichend ist, dass die Festlegung des Gebietes als Risikogebiet durch das RKI innerhalb der 14-Tages-Frist erfolgt.Demzufolge dürfen Schüler und Kindergartenkinder zum Beispiel nach ihrer Rückkehr aus Südtirol für 14 Tage nicht in die Schule bzw. Einrichtung. Wenn also zum Beispiel ein Schulkind am Ende der Faschingsferien am 1. März aus einem Risikogebiet nach Bayern zurückgekehrt ist, darf es die gesamte nächste Woche nicht in die Schule gehen.Die Risikogebiete sind unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html tagesaktuell abrufbar.

Schülerinnen und Schüler sowie Kinder bis zur Einschulung haben sich in einem Risikogebiet aufgehalten, wenn sie dort kumulativ mindestens 15-minütigen Kontakt zu einer anderen Person als den Mitreisenden im Abstand von weniger als 75 cm hatten.Für durch das RKI festgelegte „besonders betroffene Gebiete“, wie etwa der von Ihnen genannte Landkreis Heinsberg, gilt die Allgemeinverfügung nicht.“