Ausgangssperre in Tirol: „Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist verboten.“

Innsbruck (Tirol, 20. März 2020) – Knallhart: Im Kampf gegen die Coronavirus-Pandemie ist das öffentliche Leben in ganz Tirol per Verordnung eingestellt. Ein entsprechender Gesetzestext hat jetzt Landeshauptmann Günther Platter unterschrieben. Bei Verstößen drohen empfindliche Geldstrafen. Und für das Paznauntal, St. Anton und Sölden gelten noch härtere Regelungen (siehe unten). Der Gesetzestext im Original und alle Fragen und Antworten (siehe unten).

Kundgemacht am 18. März 2020

Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes

Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:

§1

(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.

(2) Durch diese Verordnung werden die für die Gemeinden des Paznauntals und die Gemeinde St. Anton am Arlberg mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol vom 14. März 2020, Stück 10b, Nr.128, sowie für die Gemeinde Sölden mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Imst, Bote für Tirol vom 18.März 2020, Stück 11a, Nr.155, nach dem Epidemiegesetz 1950 verordneten verkehrsbeschränkenden Maßnahmen nicht berührt.

§2

(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt und haben sie sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinne des § 4 Abs. 5 gestattet.

(4) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.

§3

  1. (1)  Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.
  2. (2)  Abs. 1 gilt nicht für:
  1. a)  (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,
  2. b)  Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zurErbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),
    c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und
    d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.

(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.

§4

(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 4) ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.

(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 2 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§5

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§6

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§7

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft soweit im Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 28. März 2020 für die Gemeinden im Paznauntal und die Gemeinde St. Anton am Arlberg in Kraft.

(3) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 2. April 2020 für die Gemeinde Sölden in Kraft. (4) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 5. April 2020 außer Kraft.

Der Landeshauptmann: Platter
Der Landesamtsdirektor: Forster

Fragen und Antworten:

Aus welchen Gründen darf ich mein Gemeindegebiet nach den neuen generellen Verkehrsbeschränkungen noch verlassen? 

Wenn ich die folgenden Grundbedürfnisse nicht in meinem Gemeindegebiet abdecken kann, darf ich mein Gemeindegebiet verlassen: 

  • Ausübung beruflicher Tätigkeit (der Weg zur Arbeit und zurück)
  • Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungs-leistungen zB: Arztbesuch, medizinische Behandlung, Therapie 
  • Wenn nicht im eigenen Gemeindegebiet möglich: Sonstige Handlungen zur Versorgung der Bedürfnisse des täglichen Lebens zB: Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich 
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren

Von wann bis wann gelten die Verkehrsbeschränkungen in Tirol? 

Die neuen generellen Verkehrsbeschränkungen treten am 19.03.2020 in Kraft und gelten bis einschließlich 5. April 2020. Die Sonderregelungen für die Gemeinden des Paznauntales und St. Anton gelten noch bis einschließlich 28. März 2020. Die Sonderregelung für Sölden gilt noch bis einschließlich 02. April 2020. 

Nach Ablauf der Sonderregelungen für die Gemeinden des Paznauntales und St. Anton sowie für Sölden werden die neuen Verkehrsbeschränkungen auch für diese Gemeinden gelten.

Was ändert sich im Vergleich zu den bisher bestehenden Verkehrsbeschränkungen? 

Bisher konnte ich aus triftigen Gründen (zB Lebensmitteleinkauf, Arzt, Apotheke, Arbeit) meine Wohnung oder mein Haus verlassen und diese Erledigungen überall in Tirol vornehmen. NEU: Ich kann aus diesen bereits bekannten triftigen Gründen nach wie vor meine Wohnung oder mein Haus verlassen, darf mich allerdings nur in meinem Gemeindegebiet bewegen. Nur wenn ich diese Grundbedürfnisse nicht in meinem Gemeindegebiet erfüllen kann, darf ich mein Gemeindegebiet verlassen und darf diese Erledigungen schnellstmöglich am nächstmöglichen Ort vornehmen. 

Was ist der Unterschied zwischen den neuen Verkehrsbeschränkungen und den Sonderregelungen für das Paznaun, St. Anton und Sölden? 

Die Sonderregelungen für das Paznaun, St. Anton und Sölden verbieten das Verlassen des Quarantänegebietes auch dann, wenn sich meine Arbeitsstelle außerhalb befindet. In den restlichen Gemeinden Tirols darf ich aber durchaus zur Ausübung meiner beruflichen Tätigkeit mein Gemeindegebiet verlassen. 

Warum wird zwischen den Sonderregelungen für Paznaun, St. Anton, Sölden und der Regelung für die restlichen Teile des Landesgebietes unterschieden? 

In den Gebieten, für die Sonderregelungen getroffen wurden, haben sich be-sondere Infektionsherde und Hotspots gebildet. Aus diesem Grund mussten für diese Gebiete alle Mittel ergriffen werden, um ein weiteres Ausbreiten des Virus zu verhindern. Im gesamten Landesgebiet steigt die Zahl der Infizierten, weshalb eine zusätzliche Verschärfung der bestehenden Verkehrsbeschränkungen auch in den restlichen Teilen des Landes notwendig wurde.

Muss ich eine Bescheinigung haben, dass ich aus einem einen triftigen Grund die Wohnung verlasse? 

Im besten Fall ja z.B. vom Arbeitgeber, Dienstausweis, Terminkarte für Arztbesuch. 

Wer überwacht die Maßnahmen?

Die Polizei wird die auf Landesebene angeordneten Maßnahmen überwachen. Dabei wird auf Augenmaß geachtet. Es steht die Information und Aufklärung der Bevölkerung im Vordergrund. Aber Vorsicht: Bei Verstößen kann es durchaus zu Verwaltungsstrafen kommen.

Bleibt die Landesverordnung bestehen, auch wenn der Bund seine Verordnung am Wochenende aufheben sollte?

Ja.


VERSORGUNGSTÄTIGKEITEN

Welche Geschäfte haben noch geöffnet? 

Lebensmittelgeschäfte, Apotheken, Tankstellen, Drogerien und Tierversorgungsgeschäfte haben geöffnet. Poststellen, Trafiken, KFZ-Werkstätten, Lieferdienste haben ebenfalls geöffnet. 

In meiner Gemeinde ist nur ein M-Preis, aber kein Diskonter. Darf ich dann weiterhin zum nächstmöglichen Diskonter fahren, um „günstiger“ einkaufen zu gehen? 

Nein.

Wenn es in meinem Ort beispielsweise nur einen Mini-M-Preis gibt, bei dem ich mich nicht mit allen Dingen der Grundversorgung eindecken kann – darf ich dann in den nächsten Ort zum Einkaufen fahren? 

Ja.

Kann der Warenverkehr auch weiterhin durch Tirol durchfahren? 

Ja, aber das sektorale Fahrverbot bleibt weiterhin aufrecht. 

Darf ich zum Arzt (gemeindeübergreifend) gehen? 

Ja, sofern sich der Arzt in der eigenen Gemeinde befindet. Wenn es einen unaufschiebbaren Arzttermin z.B.eines Frauen-/Augenarztes gibt, der sich nicht auf eigenem Gemeindegebiet befindet, so ist der Besuch dieses Arztes auch außerhalb der eigenen Gemeinde möglich.

Ich benötige nur ein Rezept vom Arzt, muss ich deshalb extra hin? 

Nein – der Arzt kann ein Rezept entweder direkt an den Patienten oder an die Apotheke schicken. Dies ist telefonisch mit dem Arzt abzuklären. 

Darf ich alte, kranke oder Menschen mit Einschränkungen in ihrer Wohnung weiterhin versorgen? Auch über die Gemeindegrenze hinaus?

Ja, für diese Versorgung darf auch die eigene Gemeinde verlassen werden. 

Haben die Banken geöffnet? Kann ich Geld abheben? 

Es ist weiterhin möglich, Geld abzuheben. Banken haben ebenfalls geöffnet. Es ist jene Bank im eigenen Gemeindegebiet zu besuchen bzw. im nächstmöglichen Ort.

Finden Begräbnisse noch statt?

Ja, im engsten Familienkreis. Dabei müssen auf die Hygienemaßnahmen und den Abstand zu anderen Personen geachtet werden. Für Begräbnisse naher Angehöriger darf das eigene Gemeindegebiet auch verlassen werden.

Wird die Müllentsorgung aufrechterhalten?

Ja, der Haus- und Biomüll sowie der Abfall an den Müllinseln (Plastik, Glas, Metall, Papier) wird weiterhin abgeholt und entsorgt. 

Darf ich meinen Müll zum Recyclinghof bringen?

Ja.

Darf ich als Pfadfinder beispielsweise in Völs auch weiterhin älteren Menschen beispielsweise in Kematen das Essen bringen und sie bei der Daseinsvorsorge unterstützen? 

Ja.


HAUSTIERE

Kann ich meine Tiere versorgen, auch wenn diese nicht bei mir im Haus sind (z.B. Pferd im Stall)? 

Ja, das gehört zur Grundversorgung und ist daher über die Gemeindegrenzen hinaus möglich.

Darf ich meinen Hund ausführen? 

Ja, aber es gilt, innerhalb der eigenen Gemeinde zu bleiben.

Haben Tierärzte geöffnet?

Ja, bitte aber vorher in der Praxis anrufen und sich beim Tierarzt direkt erkundigen, wie die Termine vergeben werden. 


VERKEHR

Fahren die öffentlichen Verkehrsmittel noch – dürfen sie gemeindeübergreifend genützt werden? 

Ja, wenn es zur Deckung der Grundversorgung dient und die Grundsicherung nicht in der eigenen Gemeinde erledigt werden kann. Auch der Weg zur Arbeit in Öffis ist ge-meindeüberschreitend weiter möglich. In den öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Min-destabstand von einem Meter einzuhalten. Laufende Informationen zu den aktuellen Fahrplänen erhalten Sie auf den Webseiten und in den Verkehrsmeldungen und Fahrplanauskünften von VVT, ÖBB und IVB. Bitte beachten Sie, dass das VVT KundInnencenter in Innsbruck bis auf Weiteres für den Parteienverkehr geschlossen bleibt, aber selbstverständlich per Mail unter E-Mail info@vvt.at und telefonisch unter 0512/561616 von 7.30 – 18 Uhr von Montag bis Freitag erreichbar ist.

Externer Link fahrplan.vvt.at

Externer Link fahrplan.ivb.at

Externer Link www.oebb.at

Fahren Taxis noch? 

Ja. 

Kann ich noch tanken?

Ja, Tankstellen haben geöffnet. Bitte tanken Sie innerhalb der Gemeinde bzw. im nächstgelegene Ort. 

Benötige ich nach wie vor in Innsbruck einen Parkschein?

Nein, die Parkraumbewirtschaftung wurde bis auf Weiteres aufgehoben. 

Kann ich innerhalb Tirols noch Zugfahren?

Ja, wenn ich einen triftigen Grund habe. Infos zum aktuellen Fahrplan finden sich auf Externer Link www.oebb.at  

Kann ich noch von Deutschland nach Tirol mit dem Zug oder Bus fahren?

Nein, der grenzüberschreitende Zug- und Busverkehr von Deutschland nach Tirol ist eingestellt. 


EIN- UND AUSREISE

Darf ich von außerhalb Tirols einreisen? 

Ja, wenn Sie in Tirol zu Hause sind (Haupt- oder Nebenwohnsitz) oder in der kritischen Infrastruktur oder Versorgungsicherheit arbeiten. Der Warenverkehr ist unter bestimmten Voraussetzungen gestattet.

Darf ich von Tirol ausreisen? 

Ja, aber nur bei Vorliegen von triftigen Gründen (berufliche Gründe, medizinische Versorgung, Versorgungstätigkeiten). Diese Gründe müssen bei einer Kontrolle von der Polizei glaubhaft mitgeteilt werden können. 

Darf man grundsätzlich noch durch Tirol durchreisen? 

Ja, allerdings nur zur Durchreise ohne Zwischenstopp. 

Ich bin in Tirol zu Besuch. Muss ich das Land verlassen?

Wer nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz in Tirol verfügt, muss das Land verlassen. 

Ich arbeite in Tirol – muss ich das Land trotzdem verlassen? 

Wer nicht in der kritischen Infrastruktur oder für die Versorgungssicherheit arbeitet, muss das Land verlassen. 

Ich bin derzeit im Ausland. Kann ich trotzdem nach Hause kommen? 

Österreichischen StaatsbürgerInnen und andere Staatsangehörige, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in Tirol haben, dürfen einreisen.

Ich bin derzeit in Tirol im Krankenhaus. Muss ich das Land verlassen? 

Nein, diese Personen müssen das Land nicht verlassen. 

Wie ist es mit Osttiroler Studierenden, die in Innsbruck studieren und hier den Wohnsitz haben, aber nach Osttirol heimfahren wollen? Dürfen sie das? 

Nur für Fahrten aus triftigen Gründen (z.B. Inanspruchnahme medizinischer Leistungen, Therapie, etc.). 

Dürfen GastarbeiterInnen (z.B. aus dem Tourismus), deren Arbeitsverhältnisse aufgrund der frühzeitig geschlossenen Saison beendet sind, im Land bleiben? 

Wenn sie einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, ist ein Aufenthalt in Tirol gestattet. 


ARBEIT

Die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ist nach wie vor möglich, da dies zu den triftigen Grund zählt, den eigenen Wohnsitz zu verlassen. Von Seiten des Landes wird jedoch dringlich empfohlen, wenn möglich, auf Home Office umzustellen. Dies ist mit dem Arbeitgebern abzuklären. Die Maßnahmen sollen dazu dienen, soziale Kontakte bestmöglich zu vermeiden. 

Mein Arbeitsplatz ist eine halbe Stunde und mehrere Gemeinden von meinem Wohnort entfernt. Darf ich dort hin? 

Ja.

Mein Arbeitsplatz ist in einem anderen Bundesland – darf ich dort noch hin?

Ja, das Ein- und wieder Auspendeln für Beschäftigte in den Bereichen kritischer Infrastruktur (wie Aufrechterhaltung des Lebensmittelversorgung) oder der Versorgungssicherheit (wie in der Stromversorgung) ist zulässig.

Ich arbeite im Krankenhaus – darf ich noch in die Arbeit? 

Ja, das gehört zu den Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur und der Versorgungssicherheit. 

Ich arbeite auf einer Baustelle – darf ich noch in die Arbeit? 

Die Ausübung des Berufes ist nach wie vor erlaubt. Bitte direkt mit dem Arbeitgeber abklären, ob die Arbeiten an der Baustelle fortgesetzt werden. 

Ich arbeite im Hausmeisterservice – darf ich noch in die Arbeit? 

Die Ausübung des Berufes ist nach wie vor erlaubt. Bitte direkt mit dem Arbeitgeber/Arbeitgeberin abklären. 

Ich arbeite in einer Bank? 

Die Ausübung des Berufes ist nach wie vor erlaubt. Bitte direkt mit dem Arbeitgeber abklären, ob man auch von zuhause arbeiten kann. 

Ich arbeite in Deutschland. Kann ich weiterhin über die Grenze fahren, um meinen Beruf auszuüben? 

Ja, solange Deutschland keine Verkehrsbeschränkungen für PendlerInnen verhängt, ist es derzeit erlaubt, aus beruflichen Gründen zu pendeln. Wir empfehlen, laufend die Nachrichten zu verfolgen, da es derzeit immer wieder zu neuen Maßnahmen kommen kann. 


FREIZEIT

Dürfen sich Lebenspartner weiterhin treffen, wenn sie nicht im selben Haushalt leben und der Partner einige Gemeinden weiter wohnt? 

Ja. Dies bezieht sich aber nur auf Lebenspartnerschaften von Volljährigen, die in einer dauerhaften Beziehung leben.

Darf ich meinen guten Freund treffen, der einige Gemeinden weiter wohnt? 

Nein.

Darf ich spazieren gehen?

Grundsätzlich sollten Spaziergänge und Aufenthalte im Freien auf ein Minimum reduziert werden. Sollten Sie „frische Luft schnappen“ wollen, dann nur alleine oder mit Menschen aus demselben Haushalt. Spazierengehen/Wanderungen über die Gemeindegrenze sind nicht gestattet.

Darf ich auf den Berg gehen (Skitouren/Wanderungen)?

Nein. Abgesehen dazu müssen sich alle Einsatzkräfte auf das Coronavirus konzentrieren. 

Darf ich Radfahren?

Nur, wenn dies der Grundversorgung dient (z.B. ein kurzer Einkauf in einem Lebensmittelgeschäft).

Darf ich mich in meinem Garten/auf meiner Terrasse aufhalten? 

Ja, sofern man keinen Kontakt zu anderen Menschen außer MitbewohnerInnen/Familienmitglieder hat. 

Kann ich ins Fitnesscenter? 

Nein. Fitnesscenter und Sportanlagen haben geschlossen. 

Darf ich weiterhin auf den Friedhof gehen, um einem nahen Angehörigen zu gedenken bzw. zur Grabpflege? 

Ja, sofern sich der Friedhof im Gebiet der eigenen Gemeinde befindet. Die Grabpflege darf aber nicht als Vorwand gesehen werden, um sich am Friedhof zu einem ausgeprägten „Plausch“ zu treffen. Es geht um die eigene Gesundheit, vor allem von älteren Menschen! 


KINDERBETREUUNG 

Darf ich mit meinem Kind/meinen Kindern auf einen öffentlichen Spielplatz?

Nein. Mindestabstand von einem Meter zu anderen Kindern kann nicht gewährleistet werden. 

Dürfen Kindern auf den Spielplatz einer Wohnanlage/eines Mehrparteienhauses? 

Nein. Mindestabstand von einem Meter kann nicht gewährleistet werden. 

Dürfen Kinder aus der Nachbarschaft miteinander spielen? 

Nein. Mindestabstand von einem Meter kann nicht gewährleistet werden. 

Dürfen Kinder auf den Balkon/in den eigenen Garten? 

Ja. Sofern es zu keinem Kontakt mit Personen außerhalb der Familien kommt.

Darf ich mein Kind zur Kinderbetreuung bringen bzw. von dort abholen?

Ja. Sollte in der eigenen Gemeinde keine Betreuung angeboten werden, ist dies auch über die Gemeindegrenzen hinaus möglich.

Darf ich mein Kind auch noch über Gemeindegrenzen hinweg zur Kinderbetreuung bringen? 

Ja.

Darf ich mein Kind, das von mir getrennt in einer anderen Gemeinde lebt, besuchen? 

Ja.

Darf ein Elternteil (Eltern, die getrennt voneinander in einer anderen Gemeinde wohnen), der nicht im selben Haushalt und auch nicht in der selben Gemeinde wie sein Kind wohnt, das Kind weiterhin besuchen? 

Ja.