Lockdown light: Das gilt jetzt in Bayern

München (Bayern, 1. November 2020) – Ab Montag, 2. November 2020, gelten in Deutschland bundeseinheitliche Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Die bayerische Staatsregierung hat bereits erklärt, den sogenannten Lockdown light umgehend in Landesrecht umzusetzen. Die neuen Regeln sollen zunächst bis zum 30. November 2020 gelten. Wichtigeste Änderung zum Lockdown im Frühjahr: Die Schulen und Universitäten sollen zunächst nicht geschlossen werden. Außerdem hat Bayerns Ministerpräsident Markus Söder angekündigt, in den nächsten Tagen erneut, wie bereits im Frühjahr, den landesweiten Katastrophenfall zuzurufen, um die Maßnahmen im Freistaat Bayern zentral steuern zu können. 

Regierungserklärung von Ministerpräsident Markus Söder am Freitag im Bayerischen Landtag zu den neuen Corona-Maßnahmen

Lockdown light: Die neuen Regeln

Auf folgende Regeln müssen sich die Bürgerinnen und Bürger ab Montag, 2. November 2020, im Freistaat Bayern einstellen:

a) Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands sind auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Der Aufenthalt im öffentlichen wie im privaten Raum ist begrenzt auf die Angehörigen des eigenen Hausstands und eines weiteren Hausstands, jedoch in jedem Fall auf maximal 10 Personen. Darüber hinaus gehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen seien, so die bayerische Staatsregierung, „angesichts der Lage in unserem Land inakzeptabel“.

b) Bürgerinnen und Bürger werden aufgefordert, generell auf nicht notwendige private Reisen und Besuche – auch von Verwandten – zu verzichten. Das gilt im Inland und für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig wurden Urlauber aufgerufen, Bayern umgehend zu verlassen.

c) Geschlossen werden Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind. Dazu gehören: Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen, Prostitutionsstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios, Wellnesseinrichtungen, Museen, Zoos und ähnliche Einrichtungen.

d) Geschlossen werden: Messen, Kongresse, Tagungen.

e) Geschlossen wird: Der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eigenen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer stattfinden.

f) Veranstaltungen aller Art werden untersagt, ausgenommen sind verfassungsrechtlich geschützte Bereiche (z. B. Gottesdienste, Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz).

g) Geschlossen werden: Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Geschlossen bleiben Clubs und Diskotheken. Davon ausgenommen ist die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen.

h) Geschlossen werden: Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen (z. B. Physio-, Ergo-, Logotherapie, Podologie / Fußpflege) bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.

i) Der Groß- und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Es darf sich in den Geschäften aber weiterhin nur ein Kunde je 10 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten.

j) Schulen und Kindergärten bleiben offen.

k) Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe sowie vergleichbare Beratungseinrichtungen bleiben geöffnet.

Außerdem können die lokalen Behörden weitere Einschränkungen verfügen. 

Es gelten außerdem landesweit auch die bereits jetzt für Gebiete mit einer Inzidenz größer 50 geltenden Maßnahmen wie insbesondere die Maskenpflicht an den Schulen (einschließlich Grundschule), auf frequentierten öffentlichen Plätzen und am Arbeitsplatz, das ab 22 Uhr geltende Alkoholkonsumverbot auf stark besuchten öffentlichen Plätzen oder das ebenfalls ab 22 Uhr geltende Alkoholverkaufsverbot an Tankstellen und durch Lieferdienste.

Befristung und Evaluierung der Maßnahmen

Die getroffenen Maßnahmen sind bis Ende November befristet, erklärt die bayerische Staatsregierung und stellt klar: „Bis dahin muss sich zeigen, ob die getroffenen Maßnahmen eine erkennbare Tendenz zur Abschwächung der Infektionsentwicklung auslösen und es gelingt, das ungezügelte Ansteigen der Infektionszahlen zu brechen. Die Maßnahmen werden zudem bereits zwei Wochen nach ihrem Inkrafttreten evaluiert und gegebenenfalls notwendige Anpassungen vorgenommen.“