Coronavirus: Was Arbeitnehmer und Chefs jetzt beachten müssen

Wien – Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) hat die für Unternehmen wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Coronoavirus zusammengefasst. Zusätzlich wurde ein Coronavirus-Infopoint unter infopoint_coronavirus@wko.at bzw. telefonisch unter 0043 5 90 900-4352 (Montag bis Freitag, 9:00 bis 17:00) eingerichtet.

Kompensation

Als Folge des Coronavirus sind in meinem Betrieb die Umsätze zurückgegangen. Gibt es eine finanzielle Unterstützung?

Grundsätzlich gibt es keine öffentliche finanzielle Abfederung zur Liquiditätsüberbrückung bei Umsatzrückgängen aufgrund äußerer Einflüsse. Eine Ausnahme stellt der Verdienstentgang dar, der unmittelbar auf eine behördliche Anordnung gemäß Epidemiegesetz zurückzuführen ist. Das wäre der Fall, wenn Betriebsschließungen oder Verkehrsbeschränkungen angeordnet würden.

Wir empfehlen im Einzelfall eine Kontaktaufnahme mit den Förderexperten Ihrer Landeskammer unter diesem Link: https://www.wko.at/service/unternehmensfuehrung-finanzierung- foerderungen/Ansprechpartner.html

Arbeitssicherheit und Arbeitsrecht

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer am Coronavirus erkrankt?

Erkrankt ein Arbeitnehmer tatsächlich am Coronavirus, liegt ein normaler Krankenstand mit den entsprechenden Folgen vor, inklusive Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Ein Arbeitgeber mit maximal 50 Mitarbeitern kann bei einem längeren Krankenstand ab dem 11. Tag einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung von der AUVA erhalten.

Muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen im Betrieb ergreifen?

Insbesondere in Betrieben mit regem Kundenkontakt bzw. bei Kundenkontakt mit gefährdeten Personen ist der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht angehalten, geeignete Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, um seine Arbeitnehmer vor Infektionen zu schützen. Beispielsweise können folgende Anweisungen gegeben werden:

  • Hände mehrmals täglich mit Wasser und Seife waschen oder einem alkoholhaltigen Desinfektionsmittel behandeln.
  • Bedecken von Mund und Nase bei Husten oder Niesen mit einem Papiertaschentuch (nicht mit den Händen).
  • Vermeidung von Kontakt zu kranken Menschen.

Was passiert, wenn ich wegen Lieferengpässen oder Umsatzrückgängen meinPersonal nicht oder nur eingeschränkt einsetzen kann?

Es können der Abbau von Mehr- und Überstunden (Zeitausgleich), aber auch Urlaub vereinbart werden.
Kurzarbeitslösungen sind in der Regel nicht kurzfristig zu treffen. Dafür benötigt es eine spezielle Sozialpartnervereinbarung und die Kontaktaufnahme mit dem AMS. Zusätzlich muss eine Betriebsvereinbarung aufgrund einer kollektivvertraglichen Ermächtigung vorliegen. In Betrieben ohne Betriebsrat müssen zusätzlich Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern geschlossen werden.

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen kann, weil er in einem betroffenen Gebiet festsitzt?

Liegt das betroffene Gebiet in Österreich, muss dem Arbeitnehmer das Entgelt fortgezahlt werden (Epidemiegesetz). Der Arbeitgeber bekommt das Entgelt aber vom Bund ersetzt. Liegt das betroffene Gebiet im Ausland, muss das Entgelt nur dann fortgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist. Auch Arbeitnehmer müssen Reisewarnungen beachten.

Was ist, wenn ein Mitarbeiter aus einem betroffenen Gebiet in den Betrieb zurückkehrt?Von einem aus dem Urlaub heimkehrenden Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber die Auskunft verlangt werden, ob er seinen Urlaub in einem Risikogebiet verbracht hat. Der Arbeitgeber muss allenfalls zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer geeignete Abhilfemaßnahmen treffen.Der Arbeitnehmer hat aufgrund seiner Treuepflicht und auf Empfehlung der AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) zu Hause zu bleiben, die telefonische Gesundheitsberatung unter der Telefonnummer 1450 zur weiteren Vorgangsweise zu kontaktieren und die zuständige Gesundheitsbehörde zu informieren.

Kann ein Dienstnehmer eine Dienstreise in ein betroffenes Gebiet verweigern?

Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich, ob ein Arbeitnehmer zu Dienstreisten verpflichtet ist und falls ja, in welche Gebiete. Reisewarnungen des Außenministeriums sind vom Arbeitgeber jedenfalls zu beachten. Derzeit gibt es partielle Reisewarnungen für China und Südkorea sowie bestimmte Gemeinden in Italien.

Mehr Informationen unter: https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/

Können Beschäftigte darauf bestehen, Schutzmasken zu tragen?

Laut AGES (Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit) sind Einmal-Mundschutzmasken kein wirksamer Schutz gegen Viren oder Bakterien, die über die Luft übertragen werden. Sie können aber dazu beitragen, das Risiko der Weiterverbreitung des Virus durch „Spritzer“ von Niesen oder Husten zu verringern. Solange die Behörden solche Mundschutzmasken jedoch nicht verordnen, können diese derzeit seitens der Beschäftigten auch nicht gegen den Willen des Arbeitgebers eingesetzt werden.

Würde während einer verordneten Quarantäne der Lohn weiterbezahlt?

Ja. Der Arbeitgeber kann aber auf Basis des Epidemiegesetzes einen Kostenersatz beantragen. Der Bund übernimmt dann auf Antrag des Arbeitgebers die Kosten. Das ist auch der Fall, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten. Der Antrag wird bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt.

Tourismus und Reisebüros

Ich bin Veranstalter einer Busrundreise nach Italien. Das Reiseziel liegt in einer jener Gemeinden, für die eine partielle Reisewarnung erlassen wurden. Können Reisende kostenfrei stornieren?

Liegt die Abreise unmittelbar bevor, steht den Reisenden ein kostenfreies Stornierungsrecht zu (§ 10 Abs. 2 Pauschalreisegesetz).

Wie sieht es mit Pauschalreisen aus, die später stattfinden und deren Reiseziel in einer jener italienischen Gemeinden liegt, für die es eine partielle Reisewarnung gibt?

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs steht den Reisenden nur ein kostenfreies Rücktrittsrecht zu, wenn die Abreise unmittelbar bevorsteht. Für Reisen, die beispielsweise erst zu Ostern stattfinden, muss somit noch zugewartet werden um festzustellen, ob die Möglichkeit einer kostenfreien Stornierung besteht.

Ich bin Veranstalter einer Busrundreise durch Italien. Stationen der Rundreise führen auch durch Gemeinden, für die eine partielle Reisewarnung erlasse wurde. Ich möchte die Reiseroute deshalb ändern. Können Reisende kostenfrei stornieren?

Auch bei Änderung der Reiseroute kann dem Reisenden ein kostenfreies Stornorecht zustehen (§ 9 Abs. 2 Pauschalreisegesetz). Das ist dann der Fall, wenn wesentliche Änderungen an der Route vorgenommen werden, also beispielsweise Stationen wegfallen, die wesentlicher Bestandteil der Rundreise sind oder besonders beworben werden.

Ich habe österreichische Hotelzimmer an italienische Reisende vermittelt. Können Reisende aufgrund von Ausreiseverboten kostenfrei stornieren?

Sind Sie lediglich der Vermittler, kommt der Beherbergungsvertrag zwischen Hotel und Reisenden zustande. Für die Frage des kostenlosen Stornierungsrechts ist das Vertragsverhältnis zwischen Hotel und Reisenden maßgebend. Nähere Informationen zu kostenlosen Stornierungen bei österreichischen Hotels finden Sie hier:https://www.wko.at/branchen/tourismus- freizeitwirtschaft/hotellerie/auswirkungen-coronavirus-hotellerie.html.

Reisende haben aufgrund unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände eine von mir veranstaltete Pauschalreise kostenfrei storniert. Muss ich als Veranstalter zusätzlich Schadenersatz leisten?

Nein. Reisenden sind in diesen Fällen alle für die Pauschalreise bereits geleisteten Zahlungen zurückzuzahlen (§ 10 Abs. 2 Pauschalreisegesetz). Eine darüber hinaus gehende Entschädigung steht den Reisenden nicht zu.

Ich bin Veranstalter einer Opernreise (Aufführung Mailänder Scala) nach Mailand. In der Mailänder Scala werden alle Aufführungen abgesagt. Können Reisende kostenfrei zurücktreten?

Ist die Aufführung in der Mailänder Scala wesentliches Merkmal der Pauschalreise (z.B. im Reiseprospekt besonders beworben) und findet sie nicht statt, liegt eine erhebliche Änderung wesentlicher Reiseleistungen vor. Ist der Reisende mit dieser Änderung nicht einverstanden, kann er kostenfrei stornieren (§ 9 Abs. 2 Pauschalreisegesetz).

Darf ich Gäste ablehnen, wenn ich die Vermutung habe, dass sie infiziert sind?

Nein. Nur wenn Gäste nachweislich krank sind (ärztliches Attest), können sie abgelehnt werden. Das ist in der Praxis schwierig nachzuweisen.

Haben Hoteliers Anspruch auf Stornogebühren, wenn Gäste stornieren?

Kommen die Gäste aus einem Gebiet, das mit einem Ausreiseverbot belegt ist (alle Gruppenreisende aus China, 11 Regionen in Italien), dann können keine Stornogebühren geltend gemacht werden.

Reisen Gäste nicht an, obwohl sie könnten oder weil sie krank sind, dann besteht Anspruch auf das vereinbarte Stornoentgelt.

Situation in Italien

Was bedeutet das Coronavirus für die italienische Wirtschaft?

Derzeit werden deutliche wirtschaftliche Folgen für Italien und eine technische Rezession erwartet. Die Banca d‘Italia rechnet mit einem Minus von 0,2 Prozent des italienischen BIP im Jahr 2020. Andere Prognosen gehen von einem Minus zwischen 0,5 und 1 Prozent des BIP aus.

Welche Empfehlungen geben Sie österreichischen Niederlassungen in Italien?

Zum jetzigen Zeitpunkt empfehlen wir, Dienstreisen zu minimieren und Mitarbeiter per Home-Office zu beschäftigen. Auch ein strenges Monitoring beim Firmeneingang kann angedacht werden. Meetings sollten in kleinem Rahmen gehalten und der Publikumsverkehr sollte eingeschränkt werden. Jedenfalls zu empfehlen ist die konsequente Einhaltung von Hygieneregeln (regelmäßiges Händewaschen und Desinfizieren).

Ich habe eine Dienstreise oder Lieferung nach Norditalien geplant. Wie soll ich mich verhalten?

Derzeit kann sich die Situation stündlich ändern. Wichtigstes Gebot ist, sich vor Antritt einer Reise oder vor dem Versand einer Lieferung beim jeweiligen italienischen Geschäftspartner über seine individuelle Situation zu informieren: Ist er in der Lage, Sie bzw. die Ware zu empfangen?

Bei Warenlieferungen können sich aufgrund der zeitlich längeren Logistikketten unmittelbare Veränderungen ergeben. Hier ist ein genaues Tracking einzuplanen. Besonders ist die Situation in den 11 Sperrgebieten, über die ein Zutritts- und Ausreiseverbot verhängt wurde (10 Gemeinden in der Lombardei, eine in Venetien). Das wirkt sich auch auf den Zugverkehr zwischen Bologna und Mailand mit Zugausfällen und Verspätungen aus. Das BMEIA hat für diese „roten Zonen“ eine partielle Reisewarnung verhängt.

Wie sieht die Situation in Südtirol aus?

Auch wenn Südtirol am 23. Februar eine Notverordnung verabschiedet hat, gibt es zum jetzigen Zeitpunkt keine Transport- oder Fahreinschränkungen in oder nach Südtirol. Die Notverordnung beinhaltet, dass bis 1. März 2020 unter andrem alle Kleinkindbetreuungseinrichtungen, die Freie Universität Bozen und andere öffentliche Einrichtungen geschlossen bleiben. Weiters wurde die Empfehlung ausgesprochen, Menschenansammlungen zu meiden.

Wie sieht die Situation im Veneto aus?

Der Besuch von Messen, Kongressen, Konzerten, Sportevents, Kinos, Theatern, Schulen, Universitäten oder Museen wurde per Verordnung bis 1. März 2020 verboten. Höchste Hygienemaßnahmen werden empfohlen. Die abgeriegelte „rote Zone“ Vò Euganeo befindet sich ca. 20 km südlich von Padua.

Situation in China

Wie wirkt sich die aktuelle Situation auf Zollverfahren und Logistik für österreichische Unternehmen aus? Welche Alternativen gibt es?

Beim Zoll kann es wegen Personalmangel zu Verzögerungen kommen, auch wenn China bereits Maßnahmen getroffen hat, um die Abfertigung zu beschleunigen. In den Häfen kommt es zu Engpässen vor allem bei gekühlten Sendungen, die infolge der Verkehrsbeschränkungen nicht weitertransportiert werden können. Ähnliches gilt für die Luftfracht wegen der Einstellung vieler internationaler Flugverbindungen von und nach China bis Ende März 2020.

Firmen sollten sich bei ihren Logistikpartnern über bestehende Behinderungen informieren und Frachtkapazitäten vorreservieren. Die AußenwirtschaftsCenter in China halten Kontakt zu erfahrenen Speditionen vor Ort, die dabei unterstützen können.

Am 10. März 2020 wird es zum Thema Zollverfahren und Logistik zudem ein kostenloses Webinar des AußenwirtschaftsCenters Peking geben, bei dem auf die aktuelle Situation eingegangen wird.

Welche Möglichkeiten haben Firmen, die ihren vertraglichen Verpflichtungen wegen der Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus nicht nachkommen können?

Es hängt vom Einzelfall ab, ob eine Berufung auf höhere Gewalt in Frage kommt. Zunächst sollte geprüft werden, ob im Vertrag eine Force-Majeure-Klausel vereinbart wurde.
Geschäftspartner sollten unmittelbar über den Ausfall informiert werden, um weitere Verluste zu minimieren. Dabei helfen Nachweise, die belegen, dass die Leistungserbringung aufgrund höherer Gewalt nicht erfolgen kann und ein Ausweichen auf alternative Bezugsquellen oder Transportwege nicht möglich bzw. unzumutbar ist.

Die chinesischen Außenhandelskammern und Industrieverbände können sogenannte Force-Majeure-Zertifikate ausstellen. Diese Möglichkeit besteht nur für Firmen mit Sitz in China, also auch für Lieferanten und Niederlassungen österreichischer Unternehmen in China.

Die chinesischen Force-Majeure-Zertifikate bilden eine Grundlage für Verhandlungen mit den Kunden. Sie haben Indiz-Wirkung, begründen aber nicht von sich aus einen Fall höherer Gewalt.
Sollte höhere Gewalt nicht anerkannt werden, wäre es möglich zu prüfen, ob eine Vertragsanpassung oder –kündigung aufgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durchsetzbar ist.

Mein chinesischer Lieferant kann aufgrund von Produktionsausfällen nicht bzw. verspätet liefern. Wie finde ich alternative Produzenten?

Die AußenwirtschaftsCenter in China nehmen Kontakt mit dem Lieferanten auf, um den aktuellen Status und die Lieferfähigkeit zu überprüfen. Sollte mit dem Lieferanten keine gangbare Lösung gefunden werden, unterstützen die AußenwirtschaftsCenter österreichische Unternehmen auch bei der Suche alternativer Bezugsquellen in und außerhalb Chinas. Die Unterstützung österreichischer Firmen bei der Suche nach Bezugsquellen ist gerade in China eine der Kernkompetenzen der WKÖ-AußenwirtschaftsCenter.

Ist die Entsendung von Mitarbeitern zwecks Geschäftsreisen und Montageeinsätze nach China derzeit möglich?

Bei Reisen innerhalb des Landes sowie nach und aus China ist mit Behinderungen und verstärkten Kontrollen zu rechnen. Die Reise- und Bewegungsbeschränkungen sind jedoch regional und lokal sehr unterschiedlich. In einigen Provinzen bestehen strenge Quarantänevorschriften für Neuankömmlinge und Rückkehrer.

Hongkong hat die Einreise aus Festlandchina massiv eingeschränkt. Viele internationale Fluglinien bieten derzeit keine Flugverbindungen nach und von Festlandchina an.
Österreichische Geschäftsreisende sollten sich vor Reiseantritt über Einschränkungen und Verhaltensempfehlungen informieren und ihre Reisepläne entsprechend anpassen. Das österreichische Außenministerium rät derzeit von Reisen nach Festlandchina ab, die nicht unbedingt nötig sind.

Werden Fachveranstaltungen und Messen in China abgehalten oder abgesagt?

Die meisten Großveranstaltungen im Zeitraum Februar bis April 2020 wurden sowohl in Festlandchina als auch in Hongkong abgesagt oder verschoben. Dies betrifft auch zahlreiche Veranstaltungen der AußenwirtschaftsCenter (z.B. Gruppenausstellungen wie auf der Wintersportmesse ISPO oder Austrian Winter Sports Days 2020).

Die AußenwirtschaftsCenter bieten alternative Formate in Form von Webinaren oder Online-Programmen an, wenn Veranstaltungen nicht stattfinden können.

Weitere Informationen: https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-wirtschaftskammer-als-anlaufstelle.html